Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz

 

Was wird sich mit der Gesetzeserweiterung zum Gebäudeenergiegesetz ab 1. Januar 2024 ändern?

Am 8. September 2023 wurde im Bundestag die in den letzten Monaten viel diskutierte Novelle zum Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Ende September 2023 muss diese noch den Bundesrat passieren. 

Nachfolgende Fragen und Antworten sollen einen ersten Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte der Gesetzeserweiterung des Gebäudeenergiegesetzes (kurz: GEG) geben. Die Erläuterungen verstehen sich ausdrücklich als eine erste Einordnung, basierend auf den Erläuterungen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Sie sind weder rechtlich verbindlich, noch erheben sie einen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch enthalten sie keine abschließenden Empfehlungen. Schließlich stehen sie unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen des Gesetzgebers, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Für Gebäudeeigentümer:

Die Heizung kann vorerst ohne Einschränkungen weiter betrieben und auch repariert werden. Bis zum Jahr 2045 muss sie allerdings klimaneutral umgestellt sein.

 

    Ja, eine kaputte Heizung darf weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen repariert werden. Bis zum Jahr 2045 muss sie allerdings klimaneutral umgestellt sein.

      • Alle vor dem 19. April 2023 bestellten Heizungen können bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien installiert und betrieben werden.
      • Auch alle noch im Jahr 2023 neu installierten Heizungen, auch wenn sie nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, können ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden.

      Wenn Sie bereits von uns mit Fernwärme versorgt werden, ändert sich für Sie nichts. Als Fernwärmeversorger, -lieferant bzw. -erzeuger sind wir verpflichtet, unsere Fernwärme Schritt für Schritt mit zunehmenden Anteilen auf Erneuerbare Energien umzustellen.

      Wir haben bereits jetzt schon einen sehr hohen Anteil an aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Fernwärme, die den Erneuerbaren Energien gesetzlich gleichgestellt ist. Zusätzlich nutzen wir in unserem Fernwärmenetz industrielle Abwärme und erhöhen nach und nach den Einsatz von Erneuerbaren Energien (wie z.B. den Einsatz von Hackschnitzeln oder Pellets).

       

      Sie heizen schon heute weitgehend klimaneutral und müssen nichts weiter tun.

      Für neu eingebaute Heizungen besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht, mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu nutzen.

      Dies gilt im Neubau ohne Einschränkungen.

      In Bestandsgebäuden gelten verschiedene Übergangsfristen (siehe weiter unten).

      Ich möchte eine neue Heizung einbauen:

      Die im folgenden genannten Technologien und Energieträger sind im GEG als Erfüllungsoptionen benannt. Bei ihrem Einsatz, unter den im GEG beschriebenen Bedingungen und den vorgeschriebenen Ausführungen, wird von der Erfüllung der 65 Prozent EE-Pflicht ausgegangen und es ist kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich.

      ›            Anschluss an ein Wärmenetz – Fernwärme

      ›            Elektrische Wärmepumpe

      ›            Stromdirektheizung

      ›            Solarthermische Anlage

      ›            Gasförmige oder flüssige Biomasse – bspw. Biogas/Biomethan

      ›            Feste Biomasse – bspw. Holzpellets

      ›            Hybridheizung – bspw. eine Kombination aus Wärmepumpe & Brennwertkessel

      ›            Wasserstoff (mit Übergangsvorschrift)

      ›            Unvermeidbare Abwärme

      Auch Kombinationen sind zulässig.

      Eine neue Heizungsanlage darf nur eingebaut und betrieben werden, wenn mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird. Bei den folgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass diese Anforderung erfüllt ist, so dass keine weiteren rechnerischen Nachweise erforderlich sind.

       

      Anschluss an ein Wärmenetz

      Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz gilt die 65 Prozent-Regelung als eingehalten. Es bestehen entsprechende Anforderungen an den Wärmenetzbetreiber bzw. den Erzeuger, die Fernwärme auf Erneuerbare Energien umzustellen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

      Für eine perspektivische Anschlussmöglichkeit an ein geplantes Wärmenetz bestehen großzügige Übergangsfristen.

      Sofern der Fernwärmenetzbetreiber einen Anschluss innerhalb von zehn Jahren verpflichtend zusagt, kann bis dahin die Heizung ohne Einhaltung der 65 Prozent-Vorgabe betrieben werden.

       

      Elektrische Wärmepumpe

      Wenn die elektrische Wärmepumpe (einschließlich Heizstab) den Wärmebedarf des Gebäudes (oder mehrere Gebäude) vollständig abdeckt, so gibt es keine weiteren Anforderungen.

       

      Stromdirektheizung

      Eine Stromdirektheizung darf als Erfüllungsoption nur eingebaut werden, wenn der erforderliche bauliche Wärmeschutz in Neubauten um 45 Prozent und in bestehenden Gebäuden um 30 Prozent ohne vorhandene Warmwasserheizung und in bestehenden Gebäuden um 45 Prozent bei vorhandener Warmwasserheizung unterschritten wird. Diese Einschränkungen gelten für den Austausch von bestehenden Stromdirektheizungen nicht.

       

      Solarthermische Anlage

      Die Kollektoren oder das System müssen – wie bisher auch – mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Stellt die solarthermische Anlage allein oder in Kombination mit einer in der Tabelle aufgeführten Heizung die gesamte Wärmeversorgung eines Gebäudes sicher, gilt die 65 Prozent-Regelung als erfüllt.

       

      Biogas, Biomethan / gasförmige und flüssige Biomasse sowie Wasserstoff

      Heizungsanlagen, in denen mindestens 65 Prozent der aus den Anlagen bereitgestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien – wie Biogas, Biomethan, flüssige Biomasse, grüner oder blauer Wasserstoff oder aus dessen Derivaten – stammt, erfüllen die Anforderungen.

      Der Lieferant des Energieträgers hat die Einhaltung der entsprechenden weiteren GEG-Anforderungen (beispielsweise die Nachhaltigkeit und die Verwendung eines Massebilanzsystems) gegenüber dem Anwender zu bestätigen und vertraglich zu gewährleisten.

       

      Feste Biomasse

      Die Nutzung fester Biomasse wie Holz, Holzhackschnitzel, Briketts oder Pellets muss in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgen. Dabei ist auf die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse zu achten.

       

      Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung

      Eine Hybridheizungen nach dem GEG kombiniert eine Gas-Feuerung mit einer elektrischen Wärmepumpe oder mit einer Solarthermieanlage über eine gemeinsame Steuerung.

      Bei Einsatz von Wärmepumpen-Hybridheizungen muss die thermische Leitung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast und bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Heizlast des zu versorgenden Gebäudes betragen.

      Für die Solarthermie-Hybrid-Heizungen gibt es Vorgaben für beide Teile der Heizung. So muss die Heizung mit mindestens 60 Prozent Erneuerbaren Energieträgern – wie Biomasse, Gas oder Flüssigbrennstoff aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff betrieben werden.

      Allgemeine Übergangsfrist

      Im Falle eines Heizungstausches (z. B. bei einer Havarie) kann höchstens für fünf Jahre eine Heizungsanlage eingebaut werden, welche die 65 Prozent EE-Anteil nicht erfüllt.

      Für Gasetagenheizungen, Wasserstoff und Fernwärme gelten weitere Fristen.

       

      Gasetagenheizung

      Die Frist der Umstellung auf einen EE-Anteil von 65 Prozent verlängert sich um acht Jahre, wenn der Eigentümer bzw. die die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung auf eine fertige Zentralheizung muss also längstens nach 13 Jahren erfolgt sein.

       

      Übergangsfristen bei geplanter Wasserstoffnutzung

      Für Anlagen, die sowohl Gas verbrennen können und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, gelten weitere Übergangsfristen, die in Abhängigkeit einer kommunalen Wärmeplanung stehen. Hierzu soll es ebenfalls bis zum Ende dieses Jahrs eine Gesetzesgrundlage geben.

       

      Es ist geplant, die Bundesförderung effizienter Gebäude (BEG) zu überarbeiten. Diese soll dann gemeinsam mit dem GEG am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Sobald die Förderprogramme veröffentlicht sind, werden wir an dieser Stelle darüber informieren.

      Das geplante Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Wir können daher an dieser Stelle noch keine verbindlichen Aussagen treffen, solange die gesetzlichen Inhalte noch nicht verabschiedet sind.

      Wir als Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg befinden uns bereits mit allen Akteuren für die kommunale Wärmeplanung im aktiven Austausch und werden an dieser Stelle informieren, sobald die gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen wurden.

      Da wo kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist, werden wir mit den Gemeinden technisch, wirtschaftliche Alternativen prüfen. Beispielhaft seien an dieser Stelle lokale Wärmenetze in geeigneten Quartieren auf Basis von Erneuerbarer Energie zu nennen.

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