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Musterverträge und allgemeine Bedingungen*

Mit der Novellierung des KWKG, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, haben sich die Voraussetzungen für die Reduzierung der KWK-Umlage geändert.

Neben Anhebung des Schwellenwertes in § 26 KWKG von 100.000 kWh auf 1.000.000 kWh für die Letztverbrauchergruppe B wird nun die Begünstigung auf „selbstverbrauchte Strombezüge“ beschränkt.

Voraussetzung für die Einstufung in Letztverbrauchergruppe B und C ist eine aktive Mitwirkung des Letztverbrauchers. Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres müssen an den Netzbetreiber die selbstverbrauchten bzw. weitergeleiteten Strommengen gemeldet werden. Für die Inanspruchnahme der Letztverbrauchergruppe C muss, wie es auch bisher geregelt war, das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz über ein Testat nachgewiesen werden.

Zur vollständigen und fristgerechten Nachweiserbringung bitten wir Sie den hier zum Download bereit stehenden Meldebogen zu nutzen, und uns diesen ausgefüllt und unterschrieben jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres an folgendes Postfach zu senden:

Informationen Messstellenbetrieb / Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Das in Deutschland verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Installation von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ab dem Jahr 2017 bis 2032 fest.

Die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne und intelligente Messsysteme.

Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.
Im Unterschied zu einem intelligenten Messsystem ist diese kommunikative Anbindung bei einer modernen Messeinrichtung möglich, aber noch nicht erfolgt. Moderne Mess-einrichtungen werden also nicht fernausgelesen und senden auch keine Zählerstände.

Der Gesetzgeber versteht unter intelligenten Messsystemen die Erweiterung der digitalen Stromzähler um ein Kommunikationsmodul auch „Smart-Meter-Gateway“ genannt. Das neue Messsystem kann nicht nur wie bei bisherigen Stromzählern die Verbrauchsdaten anzeigen, sondern auch zusätzliche Daten fernübertragen.

Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligenter Messsysteme nach den Vorgaben des MsbG vorhanden sind und diese durch das Bundesamt für Informationstechnik zertifiziert bzw. zugelassen sind.

Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29 MsbG, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG zu veröffentlichen.

Gemäß § 29 MsbG sind folgende Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen auszustatten:

  • Letztverbraucher mir einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
  • Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW

Folgende Messstellen werden mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet:

  • Letztverbraucher/Anlagenbetreiber die nicht in die Regelung
    der intelligenten Messsysteme fallen

Zur Erfüllung der Verpflichtung zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Netzgebiet der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH werden:

  • ca. 3.700 Zählpunkte auf Intelligente Messsysteme
  • ca. 38.500 Zählpunkte auf moderne Messeinrichtungen

umgerüstet.

Wenn Sie von einem Wechsel auf ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung betroffen sind, werden wir Sie spätestens 3 Monate vor dem Austausch schriftlich informieren.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 MsbG) ergeben sich aus dem hier abrufbaren Preisblatt.

Folgende Dokumente stehen als Download zur Verfügung:

Informationen & Veröffentlichungen

Die Stadtwerke Luth. Wittenberg GmbH sind als Betreiber eines Energieversorgungs-netzes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschafts-gesetz (EnWG) verpflichtet, gegenüber der Energieaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt mitzuteilen, welches Energieversorgungsunternehmen in ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom versorgt. Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG. Das Netzgebiet erstreckt sich auf die Orte 06886 Luth. Wittenberg, 06888 Luth. Wittenberg, 06889 Luth. Wittenberg, 06868 Coswig (Anh.) sowie 06869 Coswig (Anh.).

Bei der Prüfung zum Stichtag 1. Juli 2024 kamen wir nach den uns vorliegenden Daten zu dem Ergebnis, dass in unserem Netzgebiet das Unternehmen

Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH

im Vergleich zu anderen Energieversorgungsunternehmen, die in unserem Netzgebiet Haushaltskunden versorgen, die meisten Haushaltskunden beliefert und damit der Grundversorger für die Jahre 2025, 2026 und 2027 ist.

Die Meldung an die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt erfolgte am 01.07.2024.

Technische Anschlussbedingungen

* Copyright: Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.

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