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Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse beschlossen

Aktuelle Informationen im Überblick

(Stand: 13.02.2023 - Änderungen vorbehalten)

Am 24.Dezember 2022 sind das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz-EWPBG und das Strompreisbremsegesetz – StromPBG in Kraft getreten. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. „Für Verbraucher ist das eine gute Nachricht. Für uns bedeutet dies eine gewaltige Kraftanstrengung, die Preisbremsen zeitgerecht umzusetzen. Die Zahlungsläufe von mehreren zehntausend Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Unser Ziel und Anspruch ist, dass die Energiehilfen pünktlich bei den Kundinnen und Kunden ankommen“, sagt Andreas Reinhardt, Geschäftsführer der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg.


Nachfolgend haben wir Ihnen Informationen zur Umsetzung der Preisbremsen für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh bzw. Gas- und Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh zusammengefasst.

Hinweis: Für Kunden mit mehr als 30.000 kWh Stromjahresverbrauch bzw. > 1,5 Mio. kWh Gas- bzw. Wärmejahresverbrauch gelten abweichende Preisbremsen und Berechnungsgrundlagen für den Entlastungsbetrag. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenberater.


 

Wie funktionieren die Preisbremsen?

Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greifen ab 1. März 2023 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen, die ebenfalls aus Bundesmitteln finanziert werden.

Rückwirkend werden ab März auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das heißt, Verbraucher können auch für diese beiden Monate jeweils einen Entlastungsbetrag erhalten, welcher ebenfalls im März angerechnet wird.

Mit unserem Energiepreisbremsen-Rechner können Sie Ihren vorläufigen Entlastungsbetrag berechnen. 

Weiterführende Fragen und Antworten (FAQs)

Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des – vereinfacht gesprochen - bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert, wenn der vertraglich vereinbarte Preis oberhalb der nachstehenden Preisgrenze liegt.

Beim Gas für Lieferstellen mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio kWh pro Jahr ist der Arbeitspreis für die Grundmenge bei 12 Cent, für Fernwärmekunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio kWh pro Jahr bei 9,5 Cent und für Strom mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt (jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netznutzungsentgelte).

Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Der vertraglich vereinbarte Grundpreis wird in jedem Fall hinzugerechnet. Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen.

Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom vertraglich vereinbarten Arbeitspreis des jeweiligen Liefermonats und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Bei der Berechnung der Energiehilfen wird sich nach gesetzlichen Vorgaben auf Verbrauchsprognosen gestützt:

  • Für Erdgas oder Wärme ist die für den ermittelten Abschlag September 2022 verwendete Verbrauchsprognose maßgeblich.
  • Bei Strom ist die aktuelle Verbrauchsprognose maßgeblich, die in der Regel dem Vorjahresverbrauch entspricht.

Um von den Entlastungen für Strom, Wärme- und Gas zu profitieren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Entlastungen erhalten Sie automatisch durch den Energieversorger bzw. bei Wärmelieferung ggf. durch den Vermieter.  

Mieter/innen profitieren von den Entlastungen, sobald die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben.

Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, der Gesetzgeber kann diese jedoch bis einschließlich April 2024 verlängern.

Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 (Gas), 40 (Strom) oder 9,5 (Wärme) ct/kWh (brutto) hat, zahlt selbstverständlich diesen vereinbarten Preis.

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir unsere betroffenen Kundinnen und Kunden rechtzeitig vorher. Das gilt für alle drei Preisbremsen.

Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres bisherigen Verbrauches für die Preisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellem Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt. Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.

 

 

Beispielrechnung - Strompreisbremse

Beispielrechnung - Gaspreisbremse

Beispielrechnung Wärmepreisbremse

Glossar für Beispielrechnung:

Entlastungskontingent = anzurechnender Verbrauch in Kilowattstunden

Differenzbetrag = Preisdifferenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel

Entlastungsbetrag pro Jahr = der Betrag, der dem Kunden zugutekommt in Folge des Preisbremsengesetzes

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!

Besuchen Sie uns gern in unserem Kundencenter:

Besucheradresse:
Lucas-Cranach-Straße 22
06886 Lutherstadt Wittenberg

Öffnungszeiten:                                        
Mo + Mi   8 - 16 Uhr               
Di + Do    8 - 18 Uhr     
Fr             8 - 13 Uhr        

Gerne sind wir auch telefonisch oder per E-Mail für Sie erreichbar.

 

 

Energiesparen - Aber wie?

Auch wenn es seitens der Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket zur Abfederung von hohen Energiekosten gibt, bleibt das Energiesparen weiterhin wichtig. 

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, mit denen man Strom, Wärme und Wasser sparen kann. Wir haben Ihnen vielfältige Tipps und Informationen zusammengestellt, wie Sie Ihren Energieverbrauch und somit auch Ihre Energiekosten noch weiter reduzieren können. 

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