Informationen zum Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und der beschlossenen Umsatzsteuersenkung zum 1. Oktober 2022
Am 29. September 2022 wurde im Rahmen einer Pressekonferenz seitens der Bundesregierung der Wegfall der ursprünglich geplanten Gasumlage nach §26 EnSiG (= Gasbeschaffungsumlage) sowie die Absenkung der Umsatzsteuer auf den Erdgas- und Fernwärmepreis von 19 Prozent auf 7 Prozent jeweils zum 1. Oktober 2022 angekündigt. Beide Maßnahmen sollen zur Kostenentlastung beitragen. Wir, die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg, begrüßen dies sehr.
Mit dem Bundesratsbeschluss am 7. Oktober 2022 zur Reduzierung der Umsatzsteuer sind nun beide Maßnahmen auch gesetzlich beschlossen.
Die damit verbundenen Preisreduzierungen geben wir selbstverständlich sofort vollumfänglich an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Von dem neuen, jetzt niedrigeren Preis profitieren Sie bereits rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022.
Bitte beachten Sie auch gern unsere weiterführenden FAQs auf dieser Seite.
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Weiterführende Fragen und Antworten (FAQs)
Die ursprünglich seitens der Bundesregierung zum 1. Oktober 2022 geplante und bereits gesetzlich beschlossene Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG in Höhe von 2,419 Cent pro Kilowattstunde wurde per Verordnung außer Kraft gesetzt, so dass diese ab dem 1. Oktober 2022 unsererseits nicht berechnet wird. Die Preisinformationen und -berechnungen wurden entsprechend angepasst. In den kommenden Tagen erhalten unsere Kundinnen und Kunden ein postalisches Informationsschreiben dazu.
Seitens der Bundesregierung wurde zur Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden eine Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 % beschlossen. Die Reduzierung gilt ab 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Wir, die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg, geben diese Reduzierung selbstverständlich vollumfänglich an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Für den genannten Zeitraum findet der reduzierte Umsatzsteuersatz Anwendung und wird entsprechend bei der Abrechnung berücksichtigt.
Die entsprechenden Preisblätter können Sie auf unserer Website im Downloadbereich unter der Rubrik „AGB Vertragsbedingungen + Preisblätter“ einsehen.
Dort finden Sie:
- Preisblatt Grundversorgung Erdgas ab 01.10.2022 mit 7% USt.
- Preisblatt Wärme ab 01.08.2022 mit 7% USt. ab 01.10.2022
- Preisblatt Erdgas-Ersatzversorgung größer 10.000 kWh/Jahr gültig ab 01.10.2022 mit 7% USt.
Ja. Sofern Sie uns nicht im Vorfeld darum gebeten haben, Ihren Abschlagsbetrag auf bisheriger Höhe zu belassen oder diesen zu erhöhen, werden wir die Abschlagsbeträge automatisch zum 1. November 2022 in Höhe der Umsatzsteuerreduzierung und dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage für den Berechnung ab 1. Oktober 2022 reduzieren.
Sie erhalten hierzu von uns in den kommenden Tagen ein Informationsschreiben:
- Alle Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung, bei denen die Jahresendabrechnung nicht im Oktober oder November 2022 erfolgt, erhalten in den kommenden Tagen ein Informationsschreiben mit den neuen, reduzierten Abschlagsbeträgen.
- Alle Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung, die mit Stichtag 30.09.2022 ihre Jahresendabrechnung erhalten, werden in gleichem Schreiben über den neuen Abschlagsbetrag informiert.
- Bei allen Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung, die mit Stichtag 31.10.2022 ihre Jahresendabrechnung erhalten, erfolgt die Ermittlung der Abschlagszahlungen mit den reduzierten Preisen mit der nächsten Jahresabrechnung.
- Bei allen Kundinnen und Kunden mit Sparpakets-Tarifen erfolgt dies ebenso. Ein Schreiben zur Anpassung des Abschlagsbetrages wird in den nächsten Tagen versendet.
Es steht unseren Kundinnen und Kunden selbstverständlich frei, den Abschlag bei unserem Kundenservice vor Ort, telefonisch oder im Online-Kundencenter anzupassen.
In keinem Fall wird am Ende zu viel gezahlt, da die endgültige Verrechnung immer mit der Abrechnung erfolgt.
Was hat es mit der von der EU und Bundesregierung geplanten Einmalzahlung im Dezember 2022 auf sich?
Laut diesem Plan soll der Staat zur Kostenentlastung einmalig im Dezember 2022 den Gasabschlag bezahlen. Für März oder April 2023 ist zusätzlich die Einführung eines Gaspreisdeckels geplant. Beide Vorschläge befinden sich aktuell noch in der Diskussion, da es bezüglich der Umsetzung (auch für uns als Energieversorger) noch viele offene Fragen gibt. Sobald diese Maßnahmen gesetzlich beschlossen sind, werden wir unsere Kundinnen und Kunden selbstverständlich darüber informieren.
Als Berechnungsgrundlage für den Abschlagsbetrag im Dezember 2022, den Kundinnen und Kunden als Einmalzahlung erhalten sollen, soll nach aktuellem Informationsstand der Abschlagsbetrag aus dem Monat September 2022 dienen. Wenn jetzt der Abschlagsbetrag seitens der Verbraucher und Verbraucherinnen erhöht werden würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der Einmalzahlung.
Bei der Einmalzahlung geht es somit auch nicht um den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember. Das Gas, das im Dezember 2022 verbraucht wird, muss normal wie bisher bezahlt werden. Ein Anreiz zum Sparen besteht demnach laut Bundesregierung trotz der Einmalzahlung.
Noch einmal der wichtige Hinweis: Diese Maßnahmen werden aktuell noch diskutiert und sind noch nicht gesetzlich beschlossen.
Bei unseren „Ergänzenden Bedingungen für die Versorgung mit Gas“ sowie bei den „Ergänzenden Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ findet ebenfalls ab dem 1. Oktober 2022 der verringerte Umsatzsteuersatz Anwendung. Die entsprechenden Preisblätter können Sie auf unserer Website im Downloadbereich unter der Rubrik „Gesetze & Verordnungen“ einsehen.
Die „allgemeinen Bedingungen" für Ihre Versorgung mit Gas oder Fernwärme geben den grundsätzlichen Rahmen vor. An einigen Stellen wird dieser Rahmen durch „ergänzende Bedingungen" konkretisiert. Sie regeln beispielsweise:
- mögliche Zahlungsweisen für fällige Forderungen
- wie die (Selbst-)Ablesung geregelt ist
- Kosten für Abrechnungen während des Jahres
- Mahnkosten
- Kosten für die Unterbrechung (Sperre) und Wiederherstellung der Versorgung.
Die beiden Begriffe "Umsatzsteuer" und "Mehrwertsteuer" werden in Deutschland häufig synonym verwendet, wobei der steuerrechtlich korrekte Begriff „Umsatzsteuer“ lautet.
DIE NEUE GASSPEICHERUMLAGE
Nein. Die neue Gasspeicherumlage, die zum 1. Oktober 2022 eingeführt wurde, hat weiterhin gesetzlichen Bestand.
Um die Gas- und Wärmeversorgung zu gewährleisten, hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das festgelegte Mindestfüllstände der Gasspeicher zu bestimmten Stichtagen im Jahr vorgibt. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sogenannte Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die dafür anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden an den Mehrkosten beteiligt werden.
Allen Gas-Kunden der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg wird ab dem 1. Oktober 2022 die Gasspeicherumlage automatisch über die Gasabrechnung weiterberechnet.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die aus dieser Umlage erzielten Einnahmen in vollständiger Höhe an den Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe) abzuführen, der wiederum die Weiterverteilung an die Gas-importierenden Unternehmen vollzieht.
Diese Einnahmen verbleiben also nicht in unserem Unternehmen.
Rechenbeispiel zur finanziellen Mehrbelastung (mit 7% Mehrwertsteuersatz*)
Die Höhe der Gasspeicherumlage wurde kürzlich von der Trading Hub Europe (THE) veröffentlicht und beträgt ab dem 1. Oktober 2022 zunächst 0,059 Cent/kWh (netto). Die Höhe der Gasspeicherumlage wird regelmäßig (aller sechs Monate) von der THE überprüft und gegebenenfalls angepasst. Es kann also sein, dass sich nach sechs Monaten Änderungen ergeben, die eine erneute Preisanpassung notwendig machen. Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen nach oben als auch für Preissenkungen.
* Wichtiger Hinweis zur Umsatzsteuer: Hinzu kommt der gesetzlich geltende Umsatzsteuerbetrag, der aktuell noch 19% beträgt. Die Bundesregierung hat jedoch angekündigt, diesen für Gaspreise auf 7% zu senken. Das Rechenbeispiel beinhaltet bereits vorbehaltlich der parlamentarischen Bestätigung den geringeren Umsatzsteuersatz von 7%.
Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Gesetzesstand vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2025 erhoben.